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Die Geschichte unseres Clubs:

Am 02.12.2001 wurde die neue BMW E23 Gemeinschaft in Hürth gegründet. Dazu wurden 18 Interessenten aus der näheren Umgebung von Hürth / Köln eingeladen. Davon konnten 15 Interessenten kommen. Bei geselligem Beisammensein wurden die notwendigen Formalitäten schnell abgestimmt, so daß noch einige Zeit für den Erfahrungsaustausch über den E23 blieb.

 

 

Am 06.03.2002 wurde der Name" BMW E23 Gemeinschaft" in "BMW E23 Club" geändert, um den BMW E23 Club auch International besser als Typenclub darstellen zu können.

Die Überreichung der Urkunde über unsere offizielle Anerkennung als BMW Typenclub durch den International Council of BMW Clubs erfolgte dann am 24.06.2002.

Wir sind Mitglied der Internationalen BMW Klassik- und Typenclub-Sektion,  im BMW Typenclubs International e.V. und im IKM.

Einige Fotos von unserer Gründungsversammlung:

 

 

Aber was jetzt interessant ist, es können ab sofort Mitgliedsanträge online gestellt werden. Über den eingehenden Antrag entscheidet der Vorstand und teilt das Ergebnis dem Antragsteller mit.

Mitgliedsbeiträge pro Kalenderjahr (nur mit Einzugsermächtigung möglich):
Mitglied 40,- EUR,
Partner 20,- EUR,
Darin ist der Beitrag für den IKM enthalten.

Was bieten wir Euch:

  • Wir kümmern uns nur um die Belange des Typ´s BMW E23 und E32
  • Teilnahme an Treffen und Ausfahrten mit dem E23 und E32
  • Eigene Treffen (Erfahrungsaustausch ohne Vereinsmeierei)
  • Hilfestellung bei Fragen rund um den E23 und E32

 


Vereinssatzung
BMW 7er-Club E23 und E32 e.V.


Präambel
Die Bayerischen Motorenwerke AG in München haben zu jeder Zeit zukunftsweisende, moderne, hochwertige und sportlich ausgelegte Automobile entwickelt.
BMW hat mit den Fahrzeugen vom Typ E23 und E32, basierend auf dem erfolgreichen Konzept der BMW E3 - Baureihe, das Konzept der sportlichen Premium – Limousine verwirklicht.
Es ist eine Verpflichtung, die Fahrzeuge der Baureihen E23 und E32 in der Öffentlichkeit lebendig zu erhalten.
Der BMW 7er - Club E23 und E32 e.V. wurde gegründet, um den Besitzern und Freunden des Modells E23 und E2 technische, sportliche und gesellschaftliche Kontaktmöglichkeiten untereinander zu eröffnen. Sie sollen aber auch den ihnen zukommenden Standort in der großen Gruppe der weltweit in Clubs zusammengeschlossenen BMW-Freunde erhalten. Damit ist gewährleistet, daß allen interessierten Personen, öffentlichen und privaten Institutionen das Wissen um die Fahrzeuge des Typs E23 und E32 der Marke BMW erhalten bleibt, die herausragenden Eigenschaften in Technik und Design in ihrer Leitbildfunktion erkannt werden und damit die Modelle E23 und E32 in der Öffentlichkeit präsent bleiben.
Um diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit der BMW Group zu erfüllen, gibt sich der Club folgende Satzung:

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1)
Der Verein trägt den Namen BMW 7er Club E23 und E32 e.V, (nachfolgend kurz „Verein" genannt) und tritt die direkte Nachfolge des am 02.12.2001 gegründeten, nicht eingetragenen BMW E23 Club an. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Hürth.
(2)
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem ersten Tag des Monats Juli und endet mit dem letzten Tag des Monats Juni im Folgejahr.


§2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein verfolgt den Zweck der Präsentation und Erhaltung der Automobile der BMW 7er Reihen E23 und E32 als kraftfahrzeugtechnischem Kulturgut. Er versteht sich als nationaler und internationaler Interessenvertreter der Eigentümer und Freunde von Fahrzeugen der Baumuster E23 und E32 der Marke BMW.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3)
Die Mittel des Vereins - auch etwaige Überschüsse- werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
(5)
Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden: (a) Vereinigung von Eigentümern und Freunden von Fahrzeugen der Baumuster E23 und E32 der Marke BMW (b) Sammlung von Material über E23- und E32 Fahrzeuge (c) Unterstützung der Mitglieder in allen Bereichen der E23- und E32-Fahrzeuge (d) Kontaktpflege mit der BMW Group (e) Durchführung von Veranstaltungen mit Fahrzeugen der Baumuster BMW E23 und E32
Der Club kann alle ihm zur Erreichung seines Vereinsziels zweckmäßig und angemessen er-scheinenden Maßnahmen durchführen.


§3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jeder Interessierte werden, der bereit ist, den Vereinszielen zu folgen und sich für diese einzusetzen.
(2)
Der Besitz eines Automobils aus der genannten Baureihe ist nicht erforderlich.
(3)
Die Mitgliedschaft im Verein gilt jeweils für ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, wenn die Mitgliedschaft nicht entsprechend §5 (2) endet / beendet wird.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(4) Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1)
Die Aufnahme in den Verein muß gegenüber dem Vorstand beantragt werden. Der Antrag wird vom Vorstand geprüft. Sobald der Vorstand festgestellt hat, dass die Bedingungen für eine Mitgliedschaft nach §3 erfüllt sind, wird der/die Anwärter/in als Vereinsmitglied aufgenommen. Der Vorstand entscheidet hierüber mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2)
Die Mitgliedschaft endet (a) durch Tod (b) durch Austritt (c) durch Ausschluß
(3)
Jedes Mitglied kann durch eine formlose, dem Verein gegenüber schriftlich abzugebende Austrittserklärung die Mitgliedschaft zum auf die Kündigung folgenden Jahresende beenden. Dabei ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende (Datum des Poststempels bzw. Fax- oder E-Mail-Eingangs) einzuhalten.
(4)
Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied aus dem Verein auszuschließen, wenn: (a) das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als 3 Monate nach qualifizierter Mahnung im Rückstand ist (b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Verei-nes (c) aus sonstigen, schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen
(5)
Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis zu geben.
(6)
Gegen den Beschluß ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese muß inner-halb eines Monats nach Zugang beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitglieder-versammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(7)
Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
(8)
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsver-hältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
(1)
Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.
(2)
Der Mitgliedsbeitrag für den Verein wird jeweils jährlich im Voraus erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird im Regelfall per Lastschrifteinzug erhoben. Sollte dies aus technischen Gründen (z.B. Fehlen eines geeigneten Bankkontos) nicht möglich sein, trägt das Mitglied die Verantwortung dafür, daß der Mitgliedsbeitrag zum 1.1. des jeweiligen Mitgliedschaftsjahres in voller Höhe auf dem Konto des Vereins eingeht.
(3)
Der Mitgliedsbeitrag kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung angepaßt werden.
(4)
Mitglieder, die Vorstandsmitglieder in Vereinen des „International Council of BMW Clubs" sind, sind von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit.

§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen. 1. Der 1. Vorsitzende 2. Der 2. Vorsitzende 3. Der Kassenwart 4. Der Technik-Vorstand
Jedes Vorstandsmitglied hat bei Vorstandsentscheidungen eine Stimme. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 Abs. 2 BGB) durch zwei Vorstands- Mitglieder ( 1. oder 2. Vorsitzender und ein weiters Vorstandsmitglied) vertreten.
(3)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4)
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
(5)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt alternierend, d.h. jedes Jahr werden je zwei Vorstandsmitglieder (1. Vorsitzender und Kassenwart bzw. 2. Vorsitzender, Schrfitführer und Technik-Vorstand) gewählt. Bei der erstmaligen Vorstandswahl werden einmalig alle Vorstandsmitglieder gewählt, wobei einmalig 1. Vorsitzender und Kassenwart für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
(6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder zusammenkommen. Bei Beschlußunfähigkeit muß der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder immer beschlußfähig ist. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Sollte Stimmengleichheit herrschen, ist die Beschlußfassung auf die nächste Vorstandssitzung zu vertagen.
(7)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur regulären Neuwahl des betreffenden Vorstandsamtes zu bestellen.

§9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem ersten Tag des Monats Juli und endet mit dem letzten Tag des Monats Juni im Folgejahr.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, hat der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann unmittelbar im Anschluß an die gescheiterte Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf Fristen durch den Vorstand einberufen werden und ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(3) Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens 1 Monat im Voraus unter Beifügung der Tagesordnung in den Clubnachrichten zu veröffentlichen oder allen Mitgliedern schriftlich bzw. per E-Mail anzuzeigen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß des Vorstandes oder aufgrund begründeter, schriftlichen Antrages von mehr als 10% der Mitglieder erfolgen.
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen.
- Genehmigung des Berichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens jedoch einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter, der dem Vorstand angehört.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, die zur Änderung der Satzung führen, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse, die zur Auflösung des Vereins führen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder. Die Stimmabgabe kann nur persönlich
erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
(3) Sollte in Personalfragen keine Stimmenmehrheit zu erzielen sein, ist in einem zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

§11 Schriftlicher Mitgliederbeschluss
In wichtigen Belangen kann zwischen den Mitgliederversammlungen auf Beschluss des Vorstan-des oder auf Antrag von mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder ein Beschluss durch eine schriftliche Abstimmung aller Vereinsmitglieder herbeigeführt werden. Jedes Vereinsmitglied hat eine gleichberechtigte Stimme, die binnen 30 Tagen nach Erhalt der Abstimmungs-aufforderung beim Verein eingegangen sein muss.

§12 Beurkundung von Beschlüssen, Protokolle
Es ist ein vorschriftsmäßiges Protokoll von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen anzufertigen, das vom jeweiligen Leiter der Sitzung / Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die geplanten Änderungen sind vorab bekannt zu geben. Satzungsänderungen, die erforderlich werden, um Gesetzesänderungen, behördlichen Auflagen oder Anforderungen durch die BMW AG und ihre Unterorganisationen zu entsprechen, können vom Vorstand beschlossen werden.


§14 Vermögen
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Vereinsauflösung sein darf. Mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen müssen für die Auflösung stimmen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt XXXX, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes
zu verwenden hat.


§16 Schlussbemerkung
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung oder sonstiger Anfor-derungen Dritter unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Bestimmungen der Satzung und deren Wirksamkeit im Ganzen hiervon unberührt.

Letzte Änderung 22.01.2013